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Pressemitteilung vom 22.02.2019

Datum: 22.02.2019

Kurzbeschreibung: 

Strafverfahren gegen einen früheren Wachmann
im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau
- Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt -

Auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 16. April 2018 sowie auf die Pressemitteilung des Landgerichts Mannheim vom 17. April 2018 wird Bezug genommen.

Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat mit Beschluss vom 21. Februar 2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass aufgrund der dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten ein Verfahrenshindernis vorliege.
Verhandlungsfähigkeit setze voraus, dass ein Beschuldigter - wenn auch unterstützt durch einen Verteidiger - die Fähigkeit besitze, in oder außerhalb der Hauptverhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Fähigkeit sei aufgrund der körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen des Angeschuldigten dauerhaft nicht mehr gegeben. Die Kammer hat sich dabei auf das umfangreiche Gutachten eines von der Kammer beauftragten medizinischen Sachverständigen gestützt, der den Angeschuldigten eingehend untersucht und zur Erstellung seines Gutachtens zwei weitere Sachverständige sowie Berichte der den Angeschuldigten behandelnden Ärzte und des ihn behandelnden Pflegedienstes herangezogen habe.
Die Kammer hat zudem ausgeführt, dass hinsichtlich derjenigen Personen, die ihren Anschluss als Nebenkläger erklärt hatten, keine Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger bzw. Nebenklägerin bestehe, da das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses der Zulässigkeit der Nebenklage entgegenstehe.

Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens steht der Staatsanwaltschaft und den Personen, die ihren Anschluss als Nebenkläger erklärt hatten, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu, die binnen einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Landgericht Mannheim einzulegen ist. Gegen die Nichtzulassung der Nebenklage steht diesen Personen und der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde zu, die nicht fristgebunden ist. Über die Beschwerden hätte ein Strafsenat beim Oberlandesgericht in Karlsruhe zu entscheiden.

Dr. Oliver Ratzel
Stellv. Pressesprecher und Vorsitzender Richter am Landgericht

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