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Verfahren gegen UBS Europe SE

Datum: 10.06.2020

Kurzbeschreibung: 

Verfahren gegen UBS Europe SE

(ehemals UBS Deutschland AG) abgeschlossen

- Einziehung von Wertersatz in Höhe von rund EUR 4 Millionen -

 

 

Das seit dem 16. Mai 2019 vor der 3. Großen Wirtschaftsstrafkammer (Az.: 23 KLs 629 Js 36986/18) verhandelte Verfahren gegen die UBS Europe SE (ehemals UBS Deutschland AG) konnte nunmehr abgeschlossen werden.

 

Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 07. Mai 2019 sowie auf die ergänzenden Angaben in der Pressevorschau des Landgerichts Mannheim vom 08. Mai 2019 Bezug genommen, die als Anhang angefügt sind.

 

Die Kammer hatte Ende März 2020 signalisiert, dass nach dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme die Voraussetzungen für die beantragte Verhängung einer Verbandsgeldbuße (Beihilfe durch die UBS Europe SE zur Steuerhinterziehung durch deutsche Kunden) nicht vorliegen dürften und dass im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage auch im Fall der Fortsetzung der Beweisaufnahme, in deren Verlauf entsprechend der Anträge der Staatsanwaltschaft ggf. zahlreiche Anleger zu vernehmen seien, möglicherweise keine grundlegend andere Einschätzung zu erwarten sei. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang angeregt, die im Antrag auf Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße nach §§ 30, 17 Abs. 4 OWiG enthaltene Vermögensabschöpfung abzutrennen und in einem gesonderten Verfahren darüber zu entscheiden, zumal sich im Rahmen weiterer Ermittlungen Ende 2019 eine Änderung der Berechnungsgrundlage ergeben hatte.

Die Staatsanwaltschaft ist dieser Anregung der Kammer gefolgt und hat in dem abgetrennten Verfahren die Einziehung von knapp vier Millionen Euro gem. §§ 76a Abs.1 und 2, 73b Abs. 1 Nr. 2b und 73c StGB (sog. Einziehung von Taterträgen bei anderen) beantragt. Bei diesem Betrag handelt es sich um Gelder, die der UBS Deutschland AG von Seiten der UBS AG zugeflossen sind und die im Zusammenhang mit dem Geschehen stehen, das dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29.07.2014 gegen die UBS AG zugrunde liegt. Diesem Antrag hat die Kammer durch (inzwischen rechtskräftigen) Beschluss vom 27. Mai 2020 entsprochen.

 

Im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeiten hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft daraufhin das Bußgeldverfahren nach § 47 OWiG mit Beschluss vom 10. Juni 2020 eingestellt.

 

 

Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und VRLG -

  

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 07.05.2020

 

Staatsanwaltschaft Mannheim schließt Ermittlungskomplex UBS ab – Antragsschrift an das Landgericht Mannheim auf Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße

 

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat die Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße nach §§ 30, 17 Abs. 4 OWiG gegen die UBS Europe SE als Rechtsnachfolgerin der UBS Deutschland AG beantragt.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht der hinreichende Verdacht, dass in den Jahren 2001 bis 2012 verantwortliche Führungskräfte der UBS Deutschland AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im Zusammenwirken mit Leitungspersonen der Schweizer Muttergesellschaft UBS AG zahlreiche Kunden des UBS-Konzerns, die in Deutschland steuerpflichtig waren, bei der Begehung von Steuerstraftaten unterstützt hatten. Unter anderem soll es Bankkunden durch Mitarbeiter der UBS Deutschland AG entgegen den Vorschriften für den internationalen Zahlungsverkehr ermöglicht worden sein, Gelder als vermeintliche Inlandsüberweisung getarnt über ein bankinternes Clearingkonto verdeckt in die Schweiz zu transferieren.

Die UBS Deutschland AG soll vollumfänglich in ein entsprechendes Geschäftsmodell der schweizerischen UBS AG eingebunden gewesen sein und von dieser bei ihrer auf Steuerverkürzung abzielenden Aktivitäten in Deutschland unterstützt worden sein.

Von Seiten der Staatsanwaltschaft wird angestrebt, mit der beantragten Verhängung einer Geldbuße gegen die UBS Europe SE das Fehlverhalten ihrer Führungskräfte zu ahnden und darüber hinaus auch den wirtschaftlichen Vorteil, der durch vereinnahmte Gebühren, Provisionen, Zinsen etc. entstandenen ist, abzuschöpfen. Die Gesamthöhe der beantragten Geldbuße beträgt rund 83 Mio. Euro, davon 1 Mio. Euro als sanktionierender Anteil.

Über den Antrag wird das Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Mannheim nach Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden.

 

 

 

Auszug aus der Pressevorschau des Landgerichts Mannheim vom 08.05.2020 für die 20. bis 23. Kalenderwoche 2020

 

Verdacht der Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Antrag auf Festsetzung einer selbständigen Unternehmensgeldbuße

 

Strafkammer 23 - Große Wirtschaftsstrafkammer

23 KLs 629 Js 36986/18

 

Verfahren gegen

 

UBS Europe SE

 

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Feigen, Frankfurt

                                           Rechtsanwalt Dr. Groß, Frankfurt

 

Prozessauftakt: Donnerstag, 16. Mai 2019, 09.30 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 29. Mai, 07., 26., 28. Juni, 17., 18., 23., 25., 30. Juli, 01., 06. und 27. August 2019, jeweils 09.30 Uhr)

 

Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 07.05.2019 Bezug genommen.

 

Maßgebliche Vorschriften:

 

§ 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

(1) Hat jemand

1.     als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

2.     als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

3.     als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

4.     als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder

5.     als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.     im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,

2.     im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

 

§ 17 OWiG Höhe der Geldbuße

(1) …….

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

§ 444 StPO Verfahren

(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 424 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 426 bis 428, 429 Absatz 2 und 3 Nummer 1, § 430 Absatz 2 und 4, § 431 Absatz 1 bis 3, § 432 Absatz 1 und, soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 434 Absatz 2 und 3 sinngemäß.

(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 435, 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

 

 

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